„Diese Handlungsoptionen sollte
man alle noch vor dem Brexit prüfen“

Als Experte für internationales Vertragsrecht und Außenwirtschaftsrecht bei der Berliner Industrie- und Handelskammer beschäftigt sich der Jurist Florian Köhler unter anderem mit den rechtlichen Folgen des Brexits. Im Interview erklärt er, was Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Großbritannien unterhalten, jetzt beachten sollten.

Was bedeutet der Brexit aus rechtlicher Perspektive, und was ist bei bestehenden Vertragsverhältnissen mit Unternehmen, die in Großbritannien ansässig sind, zu beachten?

Wer Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich betreibt, sollte sich jetzt in einem ersten Schritt die bestehenden Verträge ansehen und insbesondere schauen, was es Lieferpflichten für gibt und welche Verzugsfolgen sich daraus möglicherweise ergeben. Man sollte auch jeden Vertrag daraufhin prüfen, ob man ihn überhaupt ändern kann: Steht eine Rechtswahlklausel im Vertrag, sprich, wurde in den Vertrag aufgenommen, welchem Recht der Vertrag unterliegen soll? Wurde ein Gerichtsstand bestimmt? Denn bis zum Brexit herrscht ein Gleichlauf der Rechtsordnungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich; doch von diesem Status quo wird es eine kontinuierliche Loslösung geben. Aus rechtlicher Perspektive sieht es so aus, dass durch den Brexit die bisher vereinheitlichten Rechtsregime des EU-Rechts auseinanderdriften. Man hat das in vielen Bereichen abgemildert, indem EU-Rechtsakte auch in nationales britisches Recht eingemeindet wurden. Gleichzeitig entwickelt sich das britische Recht immer weiter, da es sehr stark von gerichtlichen Entscheidungen geprägt wird. Was man trotzdem sagen muss: Völkerrechtliche Verträge sind in der Regel nicht betroffen. Darauf kann man also ein Stück weit aufbauen.

Sie haben schon die Gerichtsstandsvereinbarung angesprochen: Wie wirkt sich ein eventuell bevorstehender harter Brexit auf den Gerichtsstand und auf eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus?

Die Rechtswahlklauseln sind weiterhin verwendbar, und damit kann deutsches Recht auch durchaus weiterhin gewählt werden. Worauf man aber immer achten sollte: Wenn man einen Gerichtsstand in Großbritannien gewählt oder deutsches Recht für anwendbar erklärt hat, gilt es ganz praktisch zu klären, inwieweit das britische Gericht auch deutsches Recht prüfen kann – in der Regel wahrscheinlich eher nicht. Man wird im Streitfall auf Gutachten und Sachverständige zurückgreifen müssen. Daher ist das vielleicht nicht so empfehlenswert. Aber unabhängig davon ist das Vereinigte Königreich dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen beigetreten, und somit hat man zumindest in Bezug auf dieses Thema eine gewisse Rechtssicherheit. Was meiner Meinung nach noch wichtig ist: Großbritannien ist auch Mitglied im New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Wenn also eine Schiedsklausel im Vertrag enthalten ist, kann wie bisher die ICC in Paris mit dem großen Schiedsgerichtshof zur Klärung beitragen. Das wird in Zukunft möglicherweise zunehmen. Die Vorteile, die ein Schiedsgerichtsverfahren ohnehin schon hat, können dann gerade in so einem Fall – bei Problemen mit der Vollstreckung von Gerichtsurteilen – noch stärker zum Tragen kommen. Eine Vollstreckung ist ein wenig problematisch: Wenn es bisher um die Vollstreckung von Titeln in anderen EU-Mitgliedsstaaten ging, wurde das bislang über die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung abgewickelt; das wird nun in Bezug auf Großbritannien wegfallen, und es stellt sich die Frage, wie das weiterhin funktionieren kann. Zum Beispiel könnte ein völkerrechtliches Abkommen aus den 1960er-Jahren wiederaufleben – das deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Oder die politischen Akteure könnten zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) zurückkehren, auch wenn es da inhaltliche und formale Bedenken durch die starke Nähe zum Unionsrecht gibt. Eine weitere Option wäre das Lugano-Übereinkommen von 2007, doch meines Wissens nach müssten dort alle Mitgliedsstaaten der Aufnahme Großbritanniens zustimmen. Wie man also sieht, ist das Thema Vollstreckung noch nicht ganz geklärt.

Welche Incoterms-Klauseln sollten im Fall eines harten Brexits nicht mehr verwendet werden, und welche eignen sich in Zukunft vielleicht gerade sehr gut?

Als Jurist muss ich sagen, dass es grundsätzlich kein Richtig oder Falsch gibt. Man muss sich immer den konkreten Einzelfall anschauen und die Incoterms-Klausel passgenau darauf zuschneiden. Was aber durchaus festgestellt werden kann ist, dass DDP ins Vereinigte Königreich – die Maximalverpflichtungen für den Verkäufer – oder Ex Works von dort aus – die Maximalverpflichtung für den Käufer – im Verkehr mit Großbritannien durchaus ungeeignet sein kann, da dann zukünftig auch die Zollabwicklung mit hineinspielt und man als deutscher Vertragspartner bei diesen Klauseln eine größere Last zu tragen hätte. Daher würde ich sie nur bei guter Kenntnis der Sachverhalte oder bei viel Erfahrung mit dem Geschäft verwenden. Sonst sollte der Verwender insbesondere ein Augenmerk auf die Wahl von Ort und Zeit legen. Das Transportmittel könnten die Vertragsparteien auch anpassen: Für die Passage zwischen den Häfen Dover und Calais werden ja lange Lkw-Schlangen prognostiziert. Um die zu umgehen, könnten Betroffene vermehrt auf Luftfracht, Fährverbindungen oder den Eisenbahnverkehr setzen und dann bei der Wahl der Incoterms auch einplanen, dass mehr Zeit gebraucht wird – also zum Beispiel eher nicht DAP im Fall von Calais beziehungsweise Dover wählen, aber möglicherweise DAP und einen anderen Hafen, der mit seinen Kapazitäten mehr Spielraum bietet.

„Wer Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich führt, sollte sich jetzt in einem ersten Schritt die bestehenden Verträge ansehen und insbesondere schauen, was für Lieferpflichten es gibt und welche Verzugsfolgen was sich daraus möglicherweise ergeben.“

Welche Probleme ergeben sich gegebenenfalls, wenn die bisher verwendete Incoterms-Klausel nicht angepasst wird?

Da die Incoterms-Klauseln ein Vertragsbestandteil sind und Lieferverpflichtungen nach sich ziehen, bestehen diese dann gemäß dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) weiter. Wenn ein Vertragspartner sie nicht einhalten kann, drohen Schadensersatzansprüche. Er sollte sie also einseitig oder bilateral anpassen, sofern das bei einem bestehenden Vertrag möglich ist.

Ist mit Verzögerungen der Lieferung zu rechnen?

Ja, das kann der Fall sein – gerade in der Anfangszeit. Beim Nadelöhr zwischen Dover und Calais werden sich sicherlich Ausweichrouten herauskristallisieren. Aber wie so oft, wenn neue Dinge beginnen, braucht das meist seine Zeit, bis alles funktioniert. Umwege werden möglicherweise Zeit und Geld kosten – da müssen die Akteure sehen, wie preissensitiv sie sind und ob sie höhere Kosten in Kauf nehmen.

Wenn wir noch mal auf den Vertrag schauen: Muss der komplett neu geschaffen werden, oder wird es genügen, dass man einzelne Regeln eines Vertragsverhältnisses überarbeitet?

Das hängt natürlich in erster Linie davon ab, ob ein Vertrag verändert werden darf. Man muss schauen, ob die Änderung einseitig möglich ist – in der Regel ist das nicht so, sondern der Vertrag selbst erfordert ein beiderseitiges Einverständnis. Wenn Sie einen Vertrag haben, der extrem eng auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist, kann es durchaus sinnvoll sein, einen neuen abzuschließen. Wenn ein Vertrag vorliegt, den Sie nicht ändern dürfen und dieser eine zeitliche Regelung beinhaltet, sind Sie von der Kooperationsbereitschaft des Vertragspartners abhängig. Diese Handlungsoptionen sollten Unternehmen mit UK-Geschäft alle noch vor dem Brexit prüfen.

„Wenn ein Vertrag vorliegt, den Sie nicht ändern dürfen und dieser eine zeitliche Regelung beinhaltet, sind Sie von der Kooperationsbereitschaft des Vertragspartners abhängig. Diese Handlungsoptionen sollte man alle noch vor dem Brexit prüfen.“

Stichwort Kaufpreis: Kann man den aufgrund der neuen Umstände anpassen?

Das ist durchaus denkbar. Wenn wir von Nettopreisen sprechen oder wenn Zölle oder Gebühren dem Vertragspartner auferlegt werden können, haben Sie dieses Problem nicht – dann können Sie die zusätzlichen Kosten draufrechnen. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, über eine Vertragsanpassung nachzudenken. Da steht dann Paragraf 313 BGB im Raum, also die Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich die Inhalte oder Umstände eines Vertrags fundamental verändert haben. Dazu ist aber zu sagen, dass das ein eher restriktives Instrument ist; in der Regel sind Kaufpreisanpassungen nur beschränkt möglich, wenn der Vertrag sie nicht zulässt.

Wenn ich bisher Produkte nach Großbritannien exportiert oder von dort importiert habe, kann ich die dann einfach weiterhin ein- oder ausführen oder gibt es da Herausforderungen?

Grundsätzlich führt ja ein harter Brexit dazu, dass das Vereinigte Königreich für die EU, und damit auch für Deutschland, als Drittland angesehen wird und man auch mit Drittländern ganz normal Handel betreiben kann. Wir haben schon über die Auswirkungen gesprochen, die man in diesem Fall vielleicht logistisch zu meistern hat. Importeure werden in vielen Fällen Zölle zahlen müssen, sodass sich die Waren dann möglicherweise verteuern werden. Was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht: In der Vergangenheit gab es einen relativen Gleichlauf von Regelungen zum Produktrecht, sodass Handelsunternehmen keine großen Probleme hatten, ein Produkt auch in einem anderen Mitgliedsstaat zu vertreiben. Diese Regelungen wurden zum Teil auch im Zuge des Austrittsprozesses vom Vereinigten Königreich übernommen. Aber auch hier muss man natürlich schauen: Wird sich das mit der Zeit ändern? Werden neue Anforderungen hinzukommen? Muss ich noch andere Dokumente bei der Einfuhr oder Ausfuhr beifügen? In der Regel ist das gewährleistet und es wird auch weiterhin funktionieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen der EU und Großbritannien im Außenhandel sind bei einem harten Brexit auf ein Drittland gemünzt – vielleicht mit dem Vorteil, dass Sie aktuelle Produktanforderungen noch relativ einfach umsetzen können. Es steht dann allerdings ein bisschen in den Sternen, wie sich das weiterentwickelt – ob die EU und das Vereinigte Königreich an einem Gleichlauf festhalten können oder ob sich das wie auch bei den anderen rechtlichen Regelungen mit der Zeit verwässert oder einfach divergiert.

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